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Der Bericht vom 19.07.2014

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Regulations Oesterreich

Begriffsbestimmung

§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.


Schutzklasse II

(<Schutzklasse III und IV sind uninteressant z.B.wegen begrenzter Steighöhe 100m bzw. 200m)

§ 4

(1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g. (<bis 50g klingt doch gar nicht so schlecht, oder?)

(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.

(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.


Lose pyrotechnische Sätze

§ 7.

(1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.

(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.


Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.


Gemeinsame Zündung

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.


Widmungswidrige Verwendung

§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten.


Verwendung unter besonderen Umständen

§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.


Kennzeichnung

§ 20.

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.

(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische

Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.

(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.


Gebrauchsanweisung

§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen.


STRAFBESTIMMUNGEN

§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.


So sehen die Bestimmungen momentan aus. Doch ich weiss aus sicherer Quelle, dass das österreichische Pyrotechnikgesetz an das deutsche, vielleicht sogar noch heuer angepasst wird. Zusätzich möchte ich darauf hinweisen, dass ich keine Garantie über die Richtigkeit dieser Aussagen in diesem Text übernehme.

Quelle: Björn, 21. Juni, 2000: Pyrotechnikgesetz (auszugsweise wiedergegeben) von der Homepage vom Innenministerium .